Schmuck im Sportunterricht

Die Regelungen für „Schmuck im Sportunterricht“ finden Sie im Ratgeber Schulsport (https://zsl-bw.de/,Lde/Startseite/uebergreifende-themen/ratgeber-schulsport)  unter der Rubrik „Sportausstattung“.

Hier der Auszug:

Die Verantwortung für den Sportunterricht und damit auch für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler trägt ausschließlich die verantwortliche Lehrkraft. Sie muss die geeigneten Maßnahmen zum Unfallschutz veranlassen. Entsprechende Regelungen sind in Absprache mit der zuständigen Schulleitung zu treffen. 

Das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht stellt ein großes Verletzungsrisiko für die betreffende Person selbst beziehungsweise die Mitschülerinnen und Mitschüler dar (siehe: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 2 Abs. 1 und 15 Abs. 1). Dies betrifft gleichermaßen das Tragen von Schmuck und langen Fingernägeln (künstliche Nägel).

Da alle Schülerinnen und Schüler eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts haben, müssen Schmuck und Piercing-Attribute zum Sportunterricht abgelegt beziehungsweise lange Fingernägel entfernt werden oder die Schülerinnen und Schüler sind vom Sportunterricht auszuschließen. Sofern im Einzelfall ­– etwa durch Abkleben ­– das Verletzungsrisiko entscheidend gesenkt werden kann, ist die Teilnahme am Sportunterricht nach verantwortlicher Beurteilung durch die Lehrkräfte des Sportunterrichts zugelassen. 

Wir empfehlen im Einzelnen folgende Maßnahmen:

  • Die Schülerinnen und Schüler, die Piercings, Ohrringe oder lange Fingernägel tragen wollen, und die Eltern beziehungsweise die Erziehungsbeauftragten sind in geeigneter Weise (zum Beispiel bei Klassenpflegschaftssitzungen, durch ein Informationsblatt) auf ihre Verpflichtung gemäß § 85 Abs. 1 des SchuG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Schulbesuchsverordnung hinzuweisen, wonach sie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht regelmäßig teilnehmen und sich der Schulordnung fügen. 
  • Die Schülerinnen und Schüler sind aufzufordern, ohne Piercings, Ohrringe oder lange Fingernägel zum Sportunterricht zu erscheinen. Falls sie sich weigern, kann die Schule geeignete Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 des Schulgesetzes ergreifen, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Bei einzelnen Leistungsfeststellungen während des Sportunterrichts ist darüber hinaus jeweils die Einzelnote „ungenügend“ wegen unentschuldigten Verletzens der Teilnahmepflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung zu erteilen.